|
|
Autogaszentrum Alb-Donau
KFZ-Zimmermann
Justinger Weg 25
72535 Heroldstatt-Sontheim
Tel.: 07389-201420
E-Mail
|
|
|
|
|
|
|
AGB`s für Fahrzeugvermietungen
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB“, sind geltend für Kontrakte zwischen der
Fa. KFZ-Zimmermann, nachfolgend „Vermieter“, und ihren Kunden, nachfolgend „Mieter“, im Rahmen
der Vermietung von Fahrzeugen.
2. Fahrzeugübernahme
(1) Der Mieter/Fahrer verpflichtet sich dazu, bei Übernahme des Fahrzeugs eine zum Führen von
Fahrzeugen im Inland gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass
vorzulegen. Der Vermieter ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Mieter dieser Pflicht
nicht nachkommt. Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche wegen der Nichterfüllung vom
Mieter nicht geltend gemacht werden.
(2) Der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet sich dazu, das Fahrzeug bei Übernahme einer Überprüfung
zu unterziehen und eventuelle Beanstandungen unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen. In erster
Linie gehören dazu Stand des Kraftstofftanks, äußerliche Beschädigungen, sonstige feststellbaren
Beanstandungen. Bei Unterlassung der Anzeige durch den Mieter, gilt die Vermutung dafür, dass der
Mieter Verursacher der vorgenannten Beanstandungen ist.
3. Fahrzeugnutzung
(1) Zur Nutzung des Mietfahrzeugs ist ausschließlich der Mieter oder eine im Mietvertrag
ausdrücklich genannte Person berechtigt.
(2) Außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ist die Nutzung des Mietfahrzeugs nur mit
vorheriger Zustimmung des Vermieters erlaubt.
(3) Die Nutzung des Mietfahrzeugs ist ausschließlich zum Führen im öffentlichen Straßenverkehr
zulässig. Ein Nutzungsausschluss ist gültig für alle Verwendungen des Mietfahrzeugs über den
vertragsgemäßen Gebrauch hinaus. Im Speziellen gilt dies für die Teilnahme an motorsportlichen
Veranstaltungen; Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings; zur Weitervermietung; zur Begehung
von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind; zur
gewerblichen Personenbeförderung; zur Beförderung von leichtentzündlichen bzw. sonstigen
gefährlichen Stoffen.
(4) Der Mieter ist zu allen zur Nutzung des Fahrzeugs geltenden gesetzlichen Bestimmungen, sowie
alle Bedienungsvorschriften und technischen Regeln verpflichtet.
(5) Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages beim Verstoß gegen die Abs. 1
bis 4 unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Mieters befugt.
4. Reparaturen
(1) Wird während der Nutzung des Mietfahrzeugs eine Reparatur zur Wiederherstellung der Verkehrs-
und Betriebssicherheit des Mietfahrzeus erforderlich, kann der Mieter diese bei einer Fachwerkstatt nur
mit der vorausgegangenen Zustimmung des Vermieters beauftragen.
5. Fahrzeugrückgabe
(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verpflichtet sich der Mieter dazu das Mietfahrzeug bei
Ablauf der Mietzeit am Geschäftssitz des Vermieters während den Öffnungszeiten mit vollem
Kraftstofftank zurückzugeben. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist der Mieter verpflichtet das Mietfahrzeug
auf Verlangen vom Vermieter vorzeitig und bei einer fristlosen Kündigung umgehend zurückzugeben.
(2) Wird das Mietfahrzeug nicht mit vollem Kraftstofftank zurückgegeben, erfolgt Betanken des
Mietfahrzeuges durch den Vermieter und die hierfür erforderlichen Kosten zuzüglich des
Betankungsservices in Höhe von Euro 15,- werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
(3) Das Mietfahrzeug ist in dem kompletten und mangelfreien Zustand zu retournieren, in dem es
übernommen wurde. Selbiges gilt für das Zubehör und die Fahrzeugpapiere.
6. Preise
Gültigkeit als Mietpreis hat der bei der Anmietung bzw. Reserverung des Mietfahrzeugs vereinbarte
Basispreis, zuzüglich der ausdrücklich vereinbarten Zusatzleistungen, sowie Kosten für Betankung und
Betankungsservice nach Nr. 5 Abs. 2.
7. Zahlungspflichten des Mieters
(1) Der Vermieter ist befugt bei Anmietung des Mietfahrzeugs eine Anzahlung in Höhe des zu
erwartenden Mietpreises zu berechnen, welche als Anzahlung bei der Abholung des Mitfahrzeuges
durch den Mieter fällig wird. Verweigert der Mieter die Zahlung, ist der Vermieter zum Rücktritt vom
Vertrag unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Mieters berechtigt.
(2) Der komplette Mietpreis abzüglich der eventuellen Anzahlung nach Abs. 1 wird zu dem Zeitpunkt
der vereinbarten Rückgabe umgehend fällig.
(3) Bei verspäteter Rückgabe des Mietfahrzeugs, verpflichtet sich der Mieter für jeden angefangenen
Tag der verzögerten Rückgabe den bei der Anmietung vereinbarten Mietpreis zu bezahlen. Dies hat im
Falle der unverschuldeten Verzögerung ebenso Gültigkeit
(4) Soweit der Mieter ein Unternehmer ist, beträgt der Verzugszins hinsichtlich der Zahlungspflichten
11 %. Der Verzugszins beträgt 5 % über dem Basiszinssatz, wenn der Mieter Verbraucher im Sinne des
BGB ist. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behält sich der Vermieter ebenso vor.
(5) Für alle Bußgelder; Strafen; Autobahngebühren, sowie sonstige mit der Nutzung des Fahrzeugs
zusammenhängenden Abgaben und Kosten für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, haftet der Mieter.
8. Verhalten des Mieters bei Unfall und anderen Schadensfällen
(1) Der Mieter verpflichtet sich bei einem Unfall, Diebstahl oder sonstigen Schäden am Mietfahrzeug
umgehend die Polizei zu verständigen, heranzuziehen, sowie alle Maßnahmen zur Beweissicherung und
Schadensminderung durchzuführen. Dies hat ebenso Gültigkeit bei selbstverschuldeten Unfällen ohne
Beteiligung Dritter.
(2) Der Mieter ist verpflichtet den Schaden dem Vermieter sofort unter Vorlage eines ausführlichen
schriftlichen Berichtes mitzuteilen. Der schriftliche Bericht muss insbesondere eine Skizze, Name und
Anschrift der beteiligten Personen und möglicher Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der
beteiligten Fahrzeuge enthalten.
(3) Der Mieter darf gegnerischen Ansprüchen im Sinne der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses nicht
zustimmen.
9. Haftung des Mieters
(1) Der Mieter haftet für Beschädigung bzw. Verlust des Mietfahrzeugs prinzipiell nach den generellen
gesetzlichen Haftungsgrundsätzen.
(2) Sofern dies explizit vereinbart wurde, wird der Mieter von Zahlung eines zusätzlichen Entgelts
während der Dauer des Mietverhältnisses von der Haftung für die Beschädigung des Mietfahrzeugs
durch Unfall entbunden. Im Falle der Haftungsfreistellung ist der Mieter zur Zahlung einer
Selbstbeteiligung bis zu einem Betrag von Euro 500,- verpflichtet.
(3) Soweit die Beschädigung vorsätzlich begangen wurde, gilt die Haftungsfreistellung nach Abs. 2
nicht. Bei grob fahrlässigem Verhalten wird der Mieter entsprechend der Schwere seines Verschuldens
haftbar gemacht. Zudem ist die Haftungsfreistellung ausgeschlossen, bei:
a. Unfallflucht und Verletzung der Pflichten nach Nr. 8,
b. Verstoß gegen eine der Bestimmungen der Nr. 3, Abs. 1 bis 3
c. Brems-, Betriebs- und Bruchschäden. Dies gilt vor allem bei Beschädigungen aufgrund von unsach-
gemäßer Nutzung bzw. Bedienung des Mietfahrzeugs. Dazu zählen u.a. eine Falschbetankung usw.
(4) Ansonsten gilt das Gesetz.
10. Haftung des Vermieters
Der Vermieter bzw. die vom Vermieter eingesetzten Erfüllungsgehilfen haften ausschließlich für vorsätz-
liches oder grob fahrlässiges Verhalten. Dies hat keine Gültigkeit bei Verletzung des Körpers, des Lebens,
der Gesundheit; der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei einer Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz. In diesem Fall wird die Höhe des Schadensersatzes auf die vertragstypischen
und vorhersehbaren Schäden beschränkt.
11. Sonstige Regelungen
(1) Die AGB gelten ausnahmslos; entgegenstehende AGB oder von den vorstehenden AGB
abweichende Bedingungen des Mieters erhalten keine Anerkennung, es sei denn der Vermieter hätte
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(2) Der Mieter gibt seine Zustimmung für das Sammeln und Speichern seiner personenbezogenen
Daten, die im Zusammenhang mit den durchgeführten vertraglichen Leistungen übermittelt wurden
oder hierzu benötigt werden, nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes.
(3) Alleiniger Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten oder juristischen Personen aus
Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist das für den Sitz des Vermieters sachlich und örtlich
zuständige Gericht.
(4) Der Inhalt der AGB wird im Übrigen nicht berührt, sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam
sein oder werden oder sollten die AGB unvollständig sein. Die ergebnislose Bestimmung gilt als durch
eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem Sinn und Zweck der ergebnislosen Bestimmung in
rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.
(5) Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen alle Änderungen und Ergänzungen dieser AGB der Schriftform.
|
|
|
|
|
Unsere Partner
|
|
|