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Autogaszentrum Alb-Donau
KFZ-Zimmermann
Justinger Weg 25
72535 Heroldstatt-Sontheim
Tel.: 07389-201420
E-Mail
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Autogaszentrum Alb-Donau
KFZ-Zimmermann
Inhaber: Jürgen Zimmermann
Justinger Weg 25
72535 Heroldstatt-Sontheim
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Auftragserteilung
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Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen
zu benennen.
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Der Auftraggeber bekommt eine Durchschrift des Auftragsscheins bzw. Kostenvoranschlags.
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Der Auftrag/Kostenvoranschlag in Verbindung mit einer vereinbarten Anzahlung befugt den
Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen, TÜV Unterlagen zu bestellen und Probefahrten
sowie Überführungsfahrten durchzuführen. Die Anzahlung für eine Umrüstung auf Autogas
in Höhe von 250,- Euro kann bei Stornierung durch den Auftraggeber nicht erstattet werden.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
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Auf Forderung des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer
im Auftragsschein auch die
Preise, welche bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
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Die im Auftragsschein angegebenen Preise können auch durch Verweisung auf die in Frage
kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge
erfolgen.
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Bittet der Auftraggeber um eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages. An diesen Kostenvoranschlag ist der Auftragnehmer bis zum Ablauf
von 2 Wochen nach seiner Ausgabe gebunden.
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Liegt der Auftragserteilung ein Kostenanschlag zugrunde, so darf der Gesamtpreis bei
Berechnung des Auftrags maximal um 10% überschritten werden, andernfalls muss der
Auftraggeber informiert werden.
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Sind im Auftragsschein Preisangaben enthalten, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag
die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten
Fertigstellungstermin einzuhalten. Sollte sich der Arbeitsumfang gegenüber dem
ursprünglichen Auftrag ändern oder erweitern und tritt dadurch eine Verzögerung ein,
dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen
Fertigstellungstermin zu nennen
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Sollte der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder
Betriebsstörungen, z. B. durch Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder
von Zulieferungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten können, besteht auf Grund
hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere
auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die
tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch
verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung in Kenntnis zu setzen, soweit dies
möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
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Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt, soweit nicht anders
vereinbart, im Betrieb des Auftragnehmers.
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Der Auftraggeber gerät mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den
Auftragsgegenstand binnen einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung abzuholen und der Auftragnehmer ihn daraufhin gemahnt
hat. Die Frist verkürzt sich auf 2 Arbeitstage, wenn die Reparaturarbeiten innerhalb eines
Arbeitstages ausgeführt werden.
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Im Fall von Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr
in Rechnung stellen. Die Aufbewahrung des Auftragsgegenstandes kann nach Ermessen des
Auftragnehmers auf anderweitig erfolgen. Kosten und Gefahren der Verwahrung gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
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Preis oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für
verwendete Ersatzteile und Materialien werden in der Rechnung jeweils gesondert aufgelistet.
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Bittet der Auftraggeber um Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen
diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
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Erfolgt der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages, so genügt die
Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten speziell
aufzuführen sind. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren macht zur
Voraussetzung, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des
Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die
Wiederaufbereitung nicht möglich macht.
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Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Zahlung
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Zahlungen sind bei Annahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch bei Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung - ohne Skonto oder sonstige Nachlässe – zu tätigen.
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Zahlungen sind in bar oder durch eine Scheckkarte zu tätigen. Im Fall von Bezahlung durch
Kreditkarte, erfolgt ein 3,5% Aufschlag auf die Rechnungssumme. Ausgeschlossen ist eine
Aufrechnung mit Gegenforderungen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder
die Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Auftraggeber nur
geltend gemacht werden, soweit es aus Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
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Verzugszinsen erfolgt mit einer Berechnung von 8% p. a. über dem von der Deutschen
Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz. Sollte der Auftragnehmer eine Belastung
mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweisen,
sind sie höher oder niedriger anzusetzen.
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Der Auftragnehmer ist befugt, bei Auftragserteilung eine entsprechende Vorauszahlung zu
verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht aufgrund seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht
zu, infolge der durch den Auftrag in seinen Besitz gelangten Gegenstände.
Soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen, kann das vertragliche Pfandrecht
auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung hat das
vertragliche Pfandrecht nur Gültigkeit, soweit diese zweifelsfrei sind oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
VIII. Gewährleistung
Der Auftragnehmer garantiert für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise, wobei ein
Anspruch auf Schadenersatz aufgrund von Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften
unberührt bleibt:
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Sollte der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels annehmen, so
stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem in den Ziffern 2 bis 4 beschriebenen Umfang
nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält:
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Die Gewährleistung bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 2,8 t sowie bei Anhängern, Aggregaten und Spezialfahrzeugen mit Nebenantrieb
endet sechs Monate nach Abnahme, wenn der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, ist.
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Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich
anzuzeigen und genau zu bezeichnen; bei persönlicher Anzeige erfolgt durch den
Auftragnehmer eine Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung über den Eingang
der Anzeige an den Auftraggeber.
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Von der Gewährleistung ausgeschlossen, ist natürlicher Verschleiß.
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Einen gewährleistungspflichtigen Mangel behebt der Auftragnehmer auf seine Kosten im selben
Betrieb.
IX. Haftung
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Soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft,
haftet der Auftragnehmer für Schäden und Verlust am Auftragsgegenstand und für den in
Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhalt. Die Haftung ausgeschlossen ist - außer
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl.
Sparbüchern, Scheckheften, Scheck und Kreditkarten) Kostbarkeiten und andere Wertsachen,
die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind.
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Der Auftragnehmer ist bei einer Beschädigung des Arbeitsgegenstandes zur kostenlosen
Instandsetzung verpflichtet, soweit er für Schäden und Verluste haftet. Sollte diese nicht
möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sein, ist der
Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung oder des Verlustes zu substituieren.
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Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Erstattung notwendiger
Abschleppkosten und zum Ersatz etwaiger Personenschäden des Auftraggebers bis zur Höhe
der gesetzlichen Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach dem
Pflichtversicherungsgesetz. Die Leistungsbegrenzung ist nicht gültig bei vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursachten Schäden.
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Darüber hinaus erfolgt Ersatzleistung eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des
Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des Auftragnehmers. Bei Verzug des Auftragnehmers ist die Haftung abschließend in
Abschnitt III geregelt. Unberührt bleiben Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz
über die Haftung für fehlerhafte
Produkte(ProdHaftG).
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Ausschließlich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit erfolgt Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers
gegenüber dem Auftraggeber.
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Etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in seiner Obhut befinden,
sind vom Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
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Desgleichen verpflichtet sich der Auftraggeber, Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen
unverzüglich nach ihrer Feststellung anzuzeigen und genau zu benennen. Der Auftragnehmer
muss dem Auftraggeber persönlich geltend gemachte Schäden und Verluste, für die der
Auftragnehmer die Haftung anerkennt, schriftlich bestätigen.
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Sollte ein Schulungsteilnehmer ein eigenes Fahrzeug zur Umrüstung mitbringen, wird bei
eventuellen Schäden an diesen Fahrzeugen keinerlei Haftung übernommen. Für die
mitgebrachten Fahrzeuge übernehmen die Schulungsteilnehmer die Haftung bei Schäden.
X. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vor, soweit eingebaute
Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes
geworden sind.
XI. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)
(Nur gültig für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t)
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Im Falle von Streitigkeiten aus diesem Auftrag ist der Auftraggeber oder, mit dessen
Einverständnis, der Auftragnehmer berechtigt die für den Auftragnehmer zuständige
Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks anrufen. Die Anrufung hat schriftlich unverzüglich
nach Kenntnis des Streitpunktes zu erfolgen.
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Durch Anrufen der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
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Durch Anrufen der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
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Das Anrufen der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten
ist. Die Schiedsstelle stellt ihre Tätigkeit ein, wenn der Rechtsweg während eines
Schiedsstellenverfahrens beschritten wird.
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Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung,
die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
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Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenfrei.
XII. Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand für jegliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist der Sitz
des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand hat Gültigkeit, sollte der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, nach Vertragsabschluss sein Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegen oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sein.
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