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Autogaszentrum Alb-Donau
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Autogaszentrum Alb-Donau

KFZ-Zimmermann
Justinger Weg 25
72535 Heroldstatt-Sontheim

Tel.: 07389-201420
E-Mail

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen



Autogaszentrum Alb-Donau
KFZ-Zimmermann
Inhaber: Jürgen Zimmermann
Justinger Weg 25
72535 Heroldstatt-Sontheim

Telefon: +49(0)7389-20142-0
Telefax: +49(0)7389-20142-1
Mobil: +49(0)175-2407406
E-Mail: info@autogaszentrum-alb-donau.de
Internet: www.autogaszentrum-alb-donau.de


Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Auftragserteilung
  1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen
    zu benennen.

  2. Der Auftraggeber bekommt eine Durchschrift des Auftragsscheins bzw. Kostenvoranschlags.

  3. Der Auftrag/Kostenvoranschlag in Verbindung mit einer vereinbarten Anzahlung befugt den
    Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen, TÜV Unterlagen zu bestellen und Probefahrten
    sowie Überführungsfahrten durchzuführen. Die Anzahlung für eine Umrüstung auf Autogas
    in Höhe von 250,- Euro kann bei Stornierung durch den Auftraggeber nicht erstattet werden.

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
  1. Auf Forderung des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die
    Preise, welche bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.

  2. Die im Auftragsschein angegebenen Preise können auch durch Verweisung auf die in Frage
    kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge
    erfolgen.

  3. Bittet der Auftraggeber um eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
    Kostenvoranschlages. An diesen Kostenvoranschlag ist der Auftragnehmer bis zum Ablauf
    von 2 Wochen nach seiner Ausgabe gebunden.

  4. Liegt der Auftragserteilung ein Kostenanschlag zugrunde, so darf der Gesamtpreis bei
    Berechnung des Auftrags maximal um 10% überschritten werden, andernfalls muss der
    Auftraggeber informiert werden.

  5. Sind im Auftragsschein Preisangaben enthalten, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag
    die Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung
  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Sollte sich der Arbeitsumfang gegenüber dem
    ursprünglichen Auftrag ändern oder erweitern und tritt dadurch eine Verzögerung ein,
    dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen
    Fertigstellungstermin zu nennen

  2. Sollte der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder
    Betriebsstörungen, z. B. durch Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder
    von Zulieferungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten können, besteht auf Grund
    hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere
    auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die
    tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch
    verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung in Kenntnis zu setzen, soweit dies
    möglich und zumutbar ist.

IV. Abnahme
  1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt, soweit nicht anders
    vereinbart, im Betrieb des Auftragnehmers.

  2. Der Auftraggeber gerät mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den
    Auftragsgegenstand binnen einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung
    oder Übersendung der Rechnung abzuholen und der Auftragnehmer ihn daraufhin gemahnt
    hat. Die Frist verkürzt sich auf 2 Arbeitstage, wenn die Reparaturarbeiten innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden.

  3. Im Fall von Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr
    in Rechnung stellen. Die Aufbewahrung des Auftragsgegenstandes kann nach Ermessen des
    Auftragnehmers auf anderweitig erfolgen. Kosten und Gefahren der Verwahrung gehen zu
    Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages
  1. Preis oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für
    verwendete Ersatzteile und Materialien werden in der Rechnung jeweils gesondert aufgelistet.

  2. Bittet der Auftraggeber um Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen
    diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

  3. Erfolgt der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages, so genügt die
    Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten speziell
    aufzuführen sind. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren macht zur
    Voraussetzung, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des
    Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die
    Wiederaufbereitung nicht möglich macht.

  4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

VI. Zahlung
  1. Zahlungen sind bei Annahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch bei Aushändigung
    oder Übersendung der Rechnung - ohne Skonto oder sonstige Nachlässe – zu tätigen.

  2. Zahlungen sind in bar oder durch eine Scheckkarte zu tätigen. Im Fall von Bezahlung durch
    Kreditkarte, erfolgt ein 3,5% Aufschlag auf die Rechnungssumme. Ausgeschlossen ist eine
    Aufrechnung mit Gegenforderungen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder
    die Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Auftraggeber nur
    geltend gemacht werden, soweit es aus Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.

  3. Verzugszinsen erfolgt mit einer Berechnung von 8% p. a. über dem von der Deutschen
    Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz. Sollte der Auftragnehmer eine Belastung
    mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweisen,
    sind sie höher oder niedriger anzusetzen.

  4. Der Auftragnehmer ist befugt, bei Auftragserteilung eine entsprechende Vorauszahlung zu
    verlangen.

VII. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht aufgrund seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht
zu, infolge der durch den Auftrag in seinen Besitz gelangten Gegenstände.

Soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen, kann das vertragliche Pfandrecht
auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung hat das
vertragliche Pfandrecht nur Gültigkeit, soweit diese zweifelsfrei sind oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.


VIII. Gewährleistung

Der Auftragnehmer garantiert für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise, wobei ein
Anspruch auf Schadenersatz aufgrund von Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften
unberührt bleibt:
  1. Sollte der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels annehmen, so
    stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem in den Ziffern 2 bis 4 beschriebenen Umfang
    nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält:

    • Die Gewährleistung bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr
      als 2,8 t sowie bei Anhängern, Aggregaten und Spezialfahrzeugen mit Nebenantrieb
      endet sechs Monate nach Abnahme, wenn der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen
      Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,
      der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
      beruflichen Tätigkeit handelt, ist.

    • Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich
      anzuzeigen und genau zu bezeichnen; bei persönlicher Anzeige erfolgt durch den
      Auftragnehmer eine Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung über den Eingang
      der Anzeige an den Auftraggeber.

    • Von der Gewährleistung ausgeschlossen, ist natürlicher Verschleiß.

  2. Einen gewährleistungspflichtigen Mangel behebt der Auftragnehmer auf seine Kosten im selben
    Betrieb.

IX. Haftung
  1. Soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft,
    haftet der Auftragnehmer für Schäden und Verlust am Auftragsgegenstand und für den in
    Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhalt. Die Haftung ausgeschlossen ist - außer
    bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl.
    Sparbüchern, Scheckheften, Scheck und Kreditkarten) Kostbarkeiten und andere Wertsachen,
    die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind.

  2. Der Auftragnehmer ist bei einer Beschädigung des Arbeitsgegenstandes zur kostenlosen
    Instandsetzung verpflichtet, soweit er für Schäden und Verluste haftet. Sollte diese nicht
    möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sein, ist der
    Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung oder des Verlustes zu substituieren.

  3. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Erstattung notwendiger
    Abschleppkosten und zum Ersatz etwaiger Personenschäden des Auftraggebers bis zur Höhe
    der gesetzlichen Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach dem
    Pflichtversicherungsgesetz. Die Leistungsbegrenzung ist nicht gültig bei vorsätzlich oder
    grob fahrlässig verursachten Schäden.

  4. Darüber hinaus erfolgt Ersatzleistung eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des
    Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
    des Auftragnehmers. Bei Verzug des Auftragnehmers ist die Haftung abschließend in
    Abschnitt III geregelt. Unberührt bleiben Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz
    über die Haftung für fehlerhafte Produkte(ProdHaftG).

  5. Ausschließlich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit erfolgt Haftung der
    gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers
    gegenüber dem Auftraggeber.

  6. Etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in seiner Obhut befinden,
    sind vom Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.

  7. Desgleichen verpflichtet sich der Auftraggeber, Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen
    unverzüglich nach ihrer Feststellung anzuzeigen und genau zu benennen. Der Auftragnehmer
    muss dem Auftraggeber persönlich geltend gemachte Schäden und Verluste, für die der
    Auftragnehmer die Haftung anerkennt, schriftlich bestätigen.

  8. Sollte ein Schulungsteilnehmer ein eigenes Fahrzeug zur Umrüstung mitbringen, wird bei
    eventuellen Schäden an diesen Fahrzeugen keinerlei Haftung übernommen. Für die
    mitgebrachten Fahrzeuge übernehmen die Schulungsteilnehmer die Haftung bei Schäden.

X. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vor, soweit eingebaute
Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes
geworden sind.


XI. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)
(Nur gültig für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t)
  1. Im Falle von Streitigkeiten aus diesem Auftrag ist der Auftraggeber oder, mit dessen
    Einverständnis, der Auftragnehmer berechtigt die für den Auftragnehmer zuständige
    Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks anrufen. Die Anrufung hat schriftlich unverzüglich
    nach Kenntnis des Streitpunktes zu erfolgen.

  2. Durch Anrufen der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

  3. Durch Anrufen der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

  4. Das Anrufen der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten
    ist. Die Schiedsstelle stellt ihre Tätigkeit ein, wenn der Rechtsweg während eines
    Schiedsstellenverfahrens beschritten wird.

  5. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung,
    die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.

  6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenfrei.

XII. Gerichtsstand

Alleiniger Gerichtsstand für jegliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist der Sitz
des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand hat Gültigkeit, sollte der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, nach Vertragsabschluss sein Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegen oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sein.
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